§ 1 Geltungsbereich
- Nachfolgende Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber als anerkannter Vertragsbestandteil. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser AGB.
- Entgegenstehende oder von unseren Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung in Textform
zustimmen.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im werkvertraglichen Bereich.
§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Beschreibungen und Werbeaussagen des Auftragnehmers, des Herstellers im
Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters eines dieser Genannten geltend gemacht werden und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser
Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Beschreibung oder Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgen.
- Ein Auftrag des Auftraggebers, der als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
- Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum
Vertragsschluss im Eigentum des Auftragnehmers, im Übrigen behält er sich das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer
erteilt dem Auftraggeber seine ausdrückliche Zusümrnunq in Textform. Sollte der Vertrag nicht Zustandekommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.
§ 4 Preise
- Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich
die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
- Ist eine den Auftragnehmer bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Auftragnehmers erst mehr als vier Monate nach
Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten
oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Auftragnehmers beruhen, mittelbar oder
unmittelbar betroffen und verteuert wird.
§ 5 Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang
- Die Ausführung beginnt nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheitenund Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, auch wenn sie bei
Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpfiichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung
sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund
persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei,das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpfiichtung frei. Verlängert sich
die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpfiichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer
von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet
werden.
- Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Wird vom Auftraggeber keine
Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert oder verzögert werden.
- Wenn die Abnahme der Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der
Verzögerung auf den Auftraggeber über.
§ 6 Rücktritt
- Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt des
Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpfiichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten, sowie darüber hinaus den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag
von max. 15 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen
sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den eingebrachten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zah-lungen aus dem Vertrag vor. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
- Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
- Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder
verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen
Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab; Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so wird dieser, auf Verlangen des Auftraggebers, insoweit Sicherheiten nach
seiner Wahl freigeben.
§ 8 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
- Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, so weit dieser offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des
auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt.
- Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Mängelansprüche des Auftraggebers für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren. Weitere Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Abnahme des
auftragsgegenständlichen Werkes. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, unbenommen. Es
gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der Auftragnehmer wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie
Sache zu liefern. Der Auftraggeber hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangel beseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer
vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen
Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangelselbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt
in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallene Vergütung bleibt unberührt, es sei denn,
der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem Auftragsnehmer begangenen Pflichtverletzung.
- Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der
Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss.
Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
c) Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom
Auftraggeber beigestelIten Hard- und Software.
d) Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom
Auftraggeber beigestelIten Hard- und Software.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
- Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender
Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher themischen,
physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden, gehen nicht zu Lasten des
Auftragnehmers, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenen Weise entstanden sind.
- Vom Auftraggeber beabsichtigte NutzungSänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige
oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
- Wurden beim Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, so trägt der
Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des Auftragnehmers zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber unsachgemäß bedient, nicht
oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.
- Für vom Auftraggeber beigestelIte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunikations- und
Stromanschlüsse, sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).
§ 9 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen flichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung
des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des AuftragsgegenstandS
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Auftragnehmer haftet jedoch
nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der
Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
§ 10 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des
deutschen Internationalen Privatrechts.
- Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Werkvertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der
allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder - nach Wahl des Auftragnehmers - der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
- Eine Beschaffungspflicht des Auftragnehmers für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine
Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
- Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung, sowie
die Übertragung der Meldungen keine höhere, als die diesem ÜbertragungSdienst eigene Verfügbarkeit und Sicherheit.